Fragen zur Nutzung von Anlagen zum Speichern von Niederschlagswasser
(Regentonnen, Zisternen, etc.)
Regentonnen sind ortsveränderliche Behälter, die nicht dauerhaft über das ganze Jahr genutzt werden.
Es ist kein Anschluss an eine öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung (z. B. Kanalisation) vorhanden, somit besteht auch keine Gebührenrelevanz der betroffenen Flächen.
Eine Zisterne ist ein Wasserspeicher, der ober- oder unterirdisch gelagert werden kann.
Wenn eine Verbindung zur Kanalisation besteht, ist zu unterscheiden zwischen Zisternen mit Brauchwassernutzung und mit ausschließlicher Nutzung zur Gartenbewässerung.
Bei Zisternen mit Notüberlauf an die öffentliche Abwasseranlage werden die versiegelten Teilflächen mit 10 % der Fläche berücksichtigt, wenn das dort anfallende Niederschlagswasser ganz oder teilweise im Haushalt oder Betrieb als Brauchwasser (z. B. für Toilettenanlagen, Waschmaschinen u. ä.) genutzt wird. Wenn das dort anfallende Niederschlagswasser ausschließlich zur Gartenbewässerung genutzt wird, wird die versiegelte Teilfläche mit 80 % der Fläche berücksichtigt. Dies gilt nur für Zisternen mit einem Mindestspeichervolumen von 2m³.
Zisternen ohne Notüberlauf bleiben von der Niederschlagswassergebühr unberührt.
Versickerungsanlagen dienen der großflächigen, oberirdischen bzw. unterirdischen Einbringung von Niederschlagswasser in den Untergrund. Hierzu gibt es Sickermulden, Rigolen, Sickerschächte und ähnliche Versickerungsanlagen.
Beim Betrieb von Versickerungsanlagen für Niederschlagswasser (z. B. Versickerungsschächte, Mulden, Rigolen etc.), die mit einem Überlauf an die öffentliche Kanalisation angeschlossen sind, Reduziert sich die für die Niederschlagswassergebühr maßgebliche Fläche, von der das Oberflächenwasser in die Anlage gelangt, um 90 %, sofern die Versickerungsfähigkeit des Unterbaus durch ein Fachgutachten nachgewiesen werden kann oder eine wasserrechtliche Erlaubnis der zuständigen Wasserbehörde vorliegt. Dies gilt allerdings nur für Versickerungsanlagen mit einem bestimmten Mindeststauvolumen von 2m³.
Für die Abwasserbeseitigung werden zukünftig zwei getrennte Gebühren erhoben. Hierzu müssen die Kosten der Abwasserbeseitigung zunächst getrennt nach den Kosten für die Schmutzwasserbeseitigung einerseits und die Niederschlagswasserbeseitigung andererseits ermittelt werden (Kostenträgerrechnung).
a) Die Schmutzwassergebühr deckt die Kosten für die Beseitigung des Schmutzwassers. Sie berechnet sich auch weiterhin nach dem Frischwassermaßstab (in €/m³ Trinkwasser). Der Gebührensatz wird voraussichtlich im Herbst 2011 von der Stadt festgesetzt.
b) Die Niederschlagsgebühr deckt die Kosten der Niederschlagsbeseitigung. Sie wird ausschließlich auf der Grundlage der befestigten und in das öffentliche Kanalnetz abflusswirksamen Flächen (in €/m² Fläche pro Jahr) erhoben. Sie ist nicht etwa davon abhängig, wie viel Regen fällt! Der Gebührensatz wird nach Kenntnis aller gebührenrechtlichen Grundlagen voraussichtlich Im Herbst 2011 von der Stadt festgesetzt.
Nein. Durch die Neukalkulation der Niederschlagswassergebühr bleibt das Volumen der insgesamt benötigten und vereinnahmten Abwassergebühren gleich. Die Erhebung des Gebührenvolumens erfolgt zukünftig nur über zwei separate Gebühren mit unterschiedlichem Maßstab.
Die Neukalkulation der Niederschlagsgebühr wird zu einer Veränderung der Abwassergebührenbelastung eines jeden einzelnen Grundstückseigentümers führen.
Es ist davon auszugehen, dass sich für die Bereiche der normalen Wohnbebauung mit Ein- und Zweifamilienhäusern kaum Veränderungen ergeben. Sicherlich werden Objekte mit hohem Frischwasserverbrauch, aber nur geringen befestigten abflusswirksamen Flächen (z. B. Mehrfamilienhäuser), durch die Einführung der Niederschlagsgebühr in der Summe eine Minderung ihrer Gebührenbelastung erfahren. Für Grundstücke mit großen, befestigten, abflusswirksamen Flächen sowie niedrigem Frischwasserverbrauch (z. B. Einkaufszentren, große Lagerhallen etc.) wird der getrennte Gebührenmaßstab in Summe zu einer Mehrbelastung führen.
Die Bürgerinnen und Bürger der Stadt dürfen im Übrigen nicht über die Gebühren zur Beteiligung an den Kosten der Entwässerung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze und der sonstigen gemeindlichen Gebäudeflächen herangezogen werden.
Grundlage der Gebührenberechnung für das Niederschlagswasser sind die Quadratmeter an befestigter und bebauter bzw. überbauter Grundstücksfläche, von der aus Niederschlagswasser leitungsgebunden oder auch nicht leitungsgebunden in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet wird. Eine nicht leitungsgebundene Zuleitung liegt z. B. dann vor, wenn von befestigten oder überbauten Flächen oberirdisch, aufgrund des Geländegefälles, Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasseranlage gelangen kann (Beispiel: Eine zum Straßeneinlauf geneigte Einfahrt). Diese Flächen sind einzubeziehen. Grundsätzlich gilt natürlich: Veranlagt werden nur Flächen, die auch tatsächlich in die öffentliche Abwasseranlage einleiten. Im Zweifel kann bei ergiebigen Regenfällen gut beobachtet werden, wohin eine befestigte Fläche wirklich entwässert.
Als abflusswirksam gelten alle befestigten Flächen, von denen Niederschlagswasser über Rohre, durch Leitungen oder auch nicht leitungsgebunden in das öffentliche Kanalnetz der Stadt abgeleitet wird. Als abflusswirksam gelten auch Dachflächen, von denen Niederschlagswasser in den öffentlichen Kanal gelangen kann. Flächen, von denen Niederschlagswasser nicht in den öffentlichen Kanal abgeleitet wird bzw. Flächen, auf denen das Niederschlagswasser vollständig versickert – wie z. B. häufig bei Terrassen, Gartenwegen, Dächern von Gartenhütten etc. sind keine abflusswirksamen Flächen.
Nein. Die Stadt bzw. die Gemeinden selbst werden für die entsprechend angeschlossenen Straßen- und Wegeflächen sowie für alle öffentlichen Plätze, Grundstücke und Gebäude (z. B. auch für Schulen, Sporthallen etc.) genauso zur Zahlung der Niederschlagsgebühr veranlagt wie alle anderen Bürgerinnen und Bürger auch. Die Bürgerinnen und Bürger dürfen und werden nicht über die Gebühr an den Kosten der Oberflächenentwässerung der öffentlichen Straßen beteiligt.
Ja. Als teilversiegelt gelten Flächen, die eine überwiegende Wasserdurchlässigkeit vorweisen oder eine nicht unerhebliche Rückhaltung von Niederschlagswasser in der Weise gewährleisten, dass das Niederschlagswasser nicht überwiegend in das öffentliche Kanalnetz einleitet sondern überwiegend im Boden versickert und dem Grundwasser bzw. dem natürlichen Wasserkreislauf zugeführt wird. Diese Teilflächen werden bei der Ermittlung der gesamten abflusswirksamen Grundstücksfläche mit einem Abschlag bewertet. Ebenso werden bei bebauten Flächen verschiedene Dachtypen berücksichtigt (Normaldächer und Gründächer). Folgende Faktoren werden für die Abzugsflächen angesetzt:
Normaldach |
Faktor 1,0 |
Gründach |
Faktor 0,3 |
Wasserundurchlässige Befestigungen (vollversiegelt):
Asphalt, Beton, Bitumen, Platten, Pflaster, Fliesen und sonstige wasserundurchlässige Befestigungen mit Fugenverguss oder auf Beton verlegt |
Faktor 1,0 |
teilweise wasserdurchlässige Befestigungen (teilversiegelt 1):
Pflaster, Platten, Fliesen, Verbundsteine und sonstige wasserundurchlässige Befestigungen ohne Fugenverguss auf sickerfähigem Untergrund verlegt |
Faktor 0,7 |
teilversiegelt 2
Porenpflaster, Kies- oder Schotterflächen, Schotterrasen und Rasengittersteine |
Faktor 0,3 |
Versickerungsanlagen
Sickerschächte, Mulden, Rigolen mit Notüberlauf Mindeststauvolumen 2m³ und je angefangerner 50m² angeschlossener Fläche 1m³ Stauvolumen |
Faktor 0,1 |
Zisternen
a) mit Notüberlauf zur Brauchwassernutzung im Haushalt (Toiletten, Waschmaschine)
b) mit Notüberlauf zur Gartenbewässerung |
Faktor 0,1 |
Faktor 0,8
Dies gilt nur bei einem Mindestspeichervolumen 2m³
und je angefangerner 50m² angeschlossener Fläche 1m³ Speichervolumen
Bei der Nutzung des Niederschlagswassers auf dem eigenen Grundstück müssen keine Gebühren gezahlt werden, vorausgesetzt die Verwendung entspricht den Bestimmungen des Landeswassergesetzes und die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung wird nicht in Anspruch genommen.
Nein. Grundsätzlich sind alle Flächen, die an die Kanalisation (Niederschlagswasser oder Mischwasserkanalisation) angeschlossen sind, gebührenpflichtig. Dazu zählen alle bebauten, überbauten und befestigten Flächen, von denen direkt oder indirekt Niederschlagswasser in den Kanal gelangt. Unter direkt angeschlossenen Flächen versteht man alle Flächen mit einem eigenen Kanalanschluss über Rohre und Leitungen. Als indirekt angeschlossen gelten Flächen, von denen Niederschlagswasser offen (also ohne Leitungen, Rohre etc.) über andere Wege und/oder Flächen in z.B. einen Straßeneinlauf der Kanalisation gelangt.
Nein. Der Erhebungsaufwand für Grundstücksgefälle und Fließgeschwindigkeiten wäre zu groß. Sie finden bei der Berechnung der Gebühren keine Berücksichtigung.
Entscheidend ist der Abfluss in den Kanal. Als Bemessungsgrundlage gelten die bei der Überfliegung durch „Draufsicht“ bemessenen Dachflächen der Gebäude. Dazu gehören auch Dachüberstände und Vordächer. Ebenfalls einzurechnen sind die Dachflächen von Balkonen, Terrassen oder sonstigen Anbauten, sofern diese an die Kanalisation angeschlossen sind. Auch die Dachflächen von an den Kanal angeschlossenen Nebengebäuden wie Schuppen, Gartenhäusern, Carports, Stallungen etc. werden bei der Berechnung der Niederschlagswassergebühr nur berücksichtigt, sofern diese an die Kanalisation angeschlossen sind. Einzige Ausnahme ist das Gründach mit einer Mindestaufbaustärke von 10 cm, welches als teilversiegelte Fläche gilt.
Hohe Kosten. Die Kosten für die Ableitung von Niederschlagswasser sind deshalb so erheblich, weil der Zulauf von Niederschlagswasser sehr ungleichmäßig ist und ggf. erhebliche Schäden verursachen kann. Für Starkregenereignisse müssen deshalb ausreichend dimensionierte Kanäle und z. B. Regenrückhaltebecken zur Ableitung vorgehalten und finanziert werden.
Im Zweifel bitte melden! Die Fragebögen und Planskizzen werden am 18. März 2011 versandt. Hierüber wird in der Presse umfassend informiert. Geht Ihnen kein Fragebogen zu, kann das mehrere Ursachen haben, z. B. einen Eigentumswechsel, sodass der Auskunftsbogen ggf. zum Alteigentümer versandt wurde. Grundsätzlich gilt: Alle Grundstückseigentümer, die keine Unterlagen erhalten, werden gebeten, sich kurz bei der zuständigen Stadt bzw. Gemeinde zwecks Zusendung der Unterlagen zu melden. Grundstückseigentümer, deren Niederschlagswasser hingegen offenkundig nicht in den öffentlichen Kanal eingeleitet wird, erhalten von vornherein keinen Fragebogen.